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Die Pflegestufen

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach drei Pflegestufen. Die Einstufung des Pflegebedürftigen erfolgt nach einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Dieser ermittelt die Zeit, die eine nicht professionelle Pflegeperson für die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder pflegeunterstützende Tätigkeiten braucht.

Wenn nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfebedürftigkeit besteht, führt dies nicht zu einer Anerkennung der Pflegebedürftigkeit.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit

Der tägliche erforderliche pflegerische Hilfebedarf bei der Körperpflege, Mobilität und Ernährung muss anteilmäßig immer höher sein als die hauswirtschaftliche Hilfe, wobei die hauswirtschaftliche Hilfe nicht jeden Tag, sondern mehrfach in der Woche anfallen muss. Dieser Zeitaufwand wird daher auf tägliche Durchschnittswerte umgerechnet und zur Zeit für die pflegerische Versorgung hinzugerechnet.

Pflegestufe I ("Erhebliche Pflegebedürftigkeit")

Häufigkeit des Hilfebedarfs

Um in diese Stufe zu gelangen, müssen Pflegebedürftige bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehren Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich Hilfebedarf haben. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung bestehen.

Zeitlicher Mindestaufwand

Der tägliche Mindest - Hilfebedarf muss durchschnittlich insgesamt 90 Minuten (incl. hauswirtschaftlicher Unterstützung) betragen. Der Anteil der sogenannten Grundpflege (bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität) muss dabei mehr als 45 Minuten täglich betragen.

Pflegestufe II ("Schwerpflegebedürftigkeit")

Häufigkeit des Hilfebedarfs

Mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten muss hier Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität vorhanden sei. Zusätzlich muss mehrmals wöchentlich Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen.

Zeitlicher Mindestaufwand

Der Unterstützungsbedarf muss sich dabei auf durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich oder 21 Stunden in der Woche belaufen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden pro Tag entfallen müssen.

Pflegestufe III ("Schwerstpflegebedürftigkeit")

Häufigkeit des Hilfebedarfs

Bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität muss täglich rund um die Uhr - auch nachts - ein möglicher Bedarf an Hilfeleistungen bestehen. Eine Pflegeperson muss also in ständiger Bereitschaft sein. Dabei muss es zu wirklichen Einsätzen nur tagsüber kommen.

Die Hilfe, die der Pflegebedürftige nachts braucht, muss aber zu den auf oben beschriebenen "regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen" gehören. Dazu zählt zum Beispiel auch, wenn man nachts aufstehen muss, um beim Pflegebedürftigen eine Vorlage auszutauschen oder ihn umzubetten.

Neben Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität muss auch mehrfach wöchentlich Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.

Zeitlicher Mindestaufwand

Der Hilfebedarf für die pflegerische Unterstützung und die hauswirtschaftliche Versorgung muss sich pro Tag auf mindestens fünf Stunden belaufen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (Anleitung oder Beaufsichtigung eingeschlossen!) entfallen müssen.

Schmetterling

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