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Medizinische Behandlungspflege

Wenn der Hausarzt eine medizinische Behandlungspflege verordnet, wünscht er, daß diese fachgerecht von qualifiziertem Personal ausgeführt wird. Die Behandlungspflege ist nicht nur Ausführung sondern auch fachgerechte und geschulte Beobachtung. Zur rechten Zeit erkannte Veränderungen im Krankheitsbild tragen in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt zur Genesung oder zur Erhaltung der Gesundheit bei.

  • Blutdruckmessung

    Bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus (> 160 mmHg systolisch und /oder > 95 mmHg diastolisch).

    Diese Leistung ist bis zu sieben Tage verordnungsfähig.

  • Blutzuckermessung

    Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z.B. Glucometer)

    • bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig)
    • bei Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie.
    Blutzuckermessung

    Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig.

    Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c-Wert zu berücksichtigen. Nur verordnungsfähig bei Patienten mit

    • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das kapillare Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder
    • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen können oder
    • einer so starken Einschränkung der Körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das kapillare Blut zu entnehmen und auf den Teststreifen bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
    • einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist.

    Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Diese Leistung ist bis zu vier Wochen und bis zu dreimal täglich verordnungsfähig.

  • Verbände - Anlegen und Wechseln von Wundverbänden

    Anlegen und Wechseln von Wundverbänden

    Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen.

    Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben. Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert Verordnungsfähig. Wundschnellverbände (z.B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

  • Verbände - Anlegen eines Kompressionsverbandes

    Anlegen eines Kompressionsverbandes

    Kompressionsverband

    z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger) Der Kompressionsverband ist verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

    Bei mobilen Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses. Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z.B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss.

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -Strumpfhose der Kompressionsklassen II bis IV

    An - und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -Strumpfhose der Kompressionsklassen II bis IV

    Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

    • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe nicht fachgerecht anziehen können oder
    • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe fachgerecht anziehen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
    • einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist.

    Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

  • Dekubitusbehandlung

    Mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung

    • Versorgung durch Wundreinigung/Wundverbände (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hdyrogelverband)
    • wirksame Druckentlastung

    Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgeführte Wundbehandlung zu dokumentieren.

    Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstverordnung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. Vor der Folgeverordnung hat der Verordner das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z.B. alle 2 Stunden).

    Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach Möglichkeiten - ggf. unter Anleitung - von Angehörigen übernommen werden.

  • Medikamentengabe

    Gabe von Medikamenten Gabe von Medikamenten

    Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

    • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder
    • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an der Ort ihrer Bestimmung führen können oder
    • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
    • einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist.

    Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

  • Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z.B. Tabletten, für die vom Arzt bestimmten Zeiträume

    • Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (z.B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Aerosole, Suppositorien) für vom Arzt bestimmte Zeiträume
    • über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde)
    • über die Atemwege
    • über die Haut und Schleimhaut
    • als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen
    • als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche Nachbehandlung (z.B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben)
    • zur Behandlung des Mundes, lokale Behandlung der Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten Medikamenten
    • zur Behandlung des Auges, insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen, Glaukom.

    Das Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG).

  • Injektionen

    • intravenös; ist eine ärztliche Leistung, darf nicht von Pflegekräften erbracht werden;
    • intramuskulär; Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten
    • Sub-cutan; Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten

    Die s.c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

    • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren
    • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Injektionen nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injizieren können oder
    • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Injektionen aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren (z.B. moribunde Patienten) oder
    • einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist.

    Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

    Injektion

    Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) - ggf. auch nach Anleitung - möglich ist.

  • Richten von Injektionen

    Richten von Injektionen zur Selbstapplikation.

    Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

  • Versorgung eines Suprapubischen Katheters

    Verbandwechsel der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verodneter Medikamente.

  • Katheterisierung der Harnblase

    Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines Transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase zur Ableitung des Urins.

    Diese Leistung ist alle 3-4 Wochen verordnungsfähig.

  • Instillation

    Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten flüssigen Medikamenten in den Organismus /Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen).

    Bei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

  • Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung

    Bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.

    Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, also vom Patienten selbst zu bezahlen.

    Diese Leistung ist bis zu 2 mal wöchentlich verordnungsfähig.

  • Überprüfen / Versorgen von Drainagen

    Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechseln des Sekretbehälters.

    Diese Leistung 1 - 2 mal täglich verordnungsfähig.

  • Intravenöse Infusionen

    Infusion

    Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.

    Prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) - ggf. auch nach Anleitung - möglich ist.

  • Absaugen

    • Absaugen der oberen Luftwege bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten / der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen z.B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose, beatmeten Patienten.
    • Bronchialtoilette (Bronchialllavage)
    • Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patienten z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika.
  • Spezielle Krankenbeobachtung

    Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut über mindestens 24 Stunden - in begründeten Fällen auch weniger - mit dem Ziel festzustellen, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zusammenhang anfallender Maßnahmen.

    Die Leistung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus. Sie ist nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich ist und erst aufgrund des über den gesamten Betrachtungszeitraum zu führenden Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit des Krankenhausbehandlung oder des Verbleibs zu Hause getroffen werden kann.

    Zu dieser Leistung gehört auch die dauernde Erreichbarkeit des Arztes und die laufende Information des Arztes über die Veränderungen der Vitalzeichen.

  • Wechsel der Schutzauflage bei PEG

    Kontrolle der Fixierung, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung, und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente.

  • Stomabehandlung

    Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z.B. Urostoma, Anus-praeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut.

  • Wechsel und Pflege der Trachealkanüle

    Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.

  • Pflege des zentralen Venenkatheters

    Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i.v. Porth-a-cath). Diese Leistung ist 1-2 mal wöchentlich verordnungsfähig.

 

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