Pflegegeld und ambulante Dienstleistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen für zu Hause lebende Pflegebedürftige vor allem Pflegegeld und (oder) sogenannte Sachleistungen. Anders als der Begriff suggeriert, geht es bei letzteren allerdings nicht um "Sachen", sondern um ambulante Dienstleistungen. Jeder, der Leistungen in Anspruch nehmen will, kann selbst darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Schon bei der Antragstellung muss angegeben werden, ob man Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beiden wünscht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen für zu Hause lebende Pflegebedürftige vor allem Pflegegeld und (oder) sogenannte Sachleistungen. Anders als der Begriff suggeriert, geht es bei letzteren allerdings nicht um "Sachen", sondern um ambulante Dienstleistungen.
Jeder, der Leistungen in Anspruch nehmen will, kann selbst darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Schon bei der Antragstellung muss angegeben werden, ob man Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beiden wünscht.
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen können nur von professionellen Diensten oder Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, erbracht werden. Die Leistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Kasse abgerechnet, allerdings nur bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe:
| Stufe I | bis zu 450,00 € monatlich |
| Stufe II | bis zu 1.110,00 € monatlich |
| Stufe III | bis zu 1.550,00 € monatlich |
| in Härtefällen | bis zu 1.918,00 € monatlich |
Eine ausschließliche Beantragung von Sachleistungen lohnt sich erst dann, wenn der professionelle Pflegebedarf so groß ist, dass diese Höchstbeträge ausgeschöpft werden, denn nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
Pflegebedürftige mit ergänzendem Anspruch auf Sozialhilfe sollten stets die Sachleistungen wählen, denn dann muss das Sozialamt für diese Leistungen professioneller Pflegekräfte zuzahlen.
Pflegegeld
Wer Pflegegeld beantragt, muss selbst dafür sorgen, dass er - etwa von Verwandten - angemessen gepflegt wird. Der Pflegebedürftige erhält die bewilligte Geldleistung direkt von der Pflegekasse. Sie ist vorgesehen für die Bezahlung von Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder sonstigen Helfern, die die Pflege übernehmen. Wer das Pflegegeld wählt, kann darüber frei verfügen. Die ausgezahlten Beträge sind aber niedriger als die Zahlungen für Sachleistungen:
| Stufe I | 235,00 € monatlich |
| Stufe II | 440,00 € monatlich |
| Stufe III | 700,00 € monatlich |
Um sicherzugehen, dass nach Überweisung des Pflegegeldes eine angemessene Pflege sichergestellt ist, hat der Gesetzgeber frei nach dem Motto: "Vertrauen ist gut - (Qualitäts-)Kontrolle ist besser" sogenannte Qualitätssicherungsbesuche vorgeschrieben.
Ziel dieser Beratung, die von einem frei wählbaren professionellen Pflegedienst durchgeführt werden muss, ist es, den Pflegebedürftigen vor mangelhafter Versorgung und die Pflegeperson vor Überforderung zu schützen.
So muss in den Pflegestufen I und II alle sechs Monate und in Stufe III alle drei Monate der Besuch eines Dienstes angefordert werden. Nach jedem Qualitätssicherungsbesuch müssen die dazu bestellten Pflegedienste mit Zustimmung des Versicherten die Kassen darüber informieren, ob sie "die Versorgung für gesichert halten" oder nicht. Nach jeder Visite erhält der Pflegebedürftige vom Pflegedienst eine Bescheinigung. Um weiterhin Pflegegeld zu erhalten, muss er diese an seine Kasse senden.
Für den Pflegebedürftigen sind alle Leistungen aus der Pflegeversicherung grundsätzlich steuerfrei. Auch das Pflegegeld, das an pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegekräfte als Aufwandsentschädigung weitergegeben wird, muss nicht versteuert werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigem kein Arbeitsverhältnis besteht.
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Oft lohnt sich für Pflegebedürftige eine Kombination von Geld- und Sachleistungen. Denn zum einen sind die Leistungen dann insgesamt höher, als wenn nur das Pflegegeld in Anspruch genommen wird. Zum anderen erhalten die pflegenden Angehörigen oder Nachbarn so Unterstützung und Entlastung durch professionelle Dienste. Diese Lösung bietet sich besonders bei Berufstätigkeit der Pflegeperson an, und auch um eine körperliche Überbeanspruchung zu vermeiden.
Bei einer Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld wird der nicht genutzte Prozentsatz der Pflegesachleistungen anteilmäßig als Pflegegeld ausgezahlt.
| PS | Vom Pflegedienst abgerechnete Sachleistungen |
Anspruch auf antlg. Pflegegeld |
| I | 225,00 € (50% von 450,00 €) |
117,50 € (50% von 235,00 €) |
| II | 550,00 € (50% von 1100,00 €) |
220,00 € (50% von 440,00 €) |
| III | 775,00 € (50% von 1550,00 €) |
350,00 € (50% von 700,00 €) |
Wann ruht oder endet das Pflegegeld?
Krankenhausaufenthalt
Wenn Pflegebedürftige wegen einer akuten Erkrankung ins Krankenhaus müssen, werden die Zahlungen der Pflegekasse für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eingestellt. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten im Krankenhaus sowie Kosten für eventuelle Rehabilitationsmaßnahmen danach.
Sobald der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, werden die Leistungen der Pflegekasse weiter gezahlt.
Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Es gibt allerdings einige Sonderregelungen:
- Für Deutsche, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins europäische Ausland verlegen und auch dort ihre Rente erhalten, werden nur solche Pflegeversicherungsleistungen übernommen, die von der ausländischen Sozialversicherung bezahlt werden.
- Ist der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend, wird das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt. Maximal sechs Wochen lang zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auch für Pflegesachleistungen - allerdings nur, wenn die ständige Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der deutschen Pflegekasse stehen muss, mit auf Reisen geht.
- Wird der Auslandsaufenthalt für die letzten sechs Wochen des einen und die ersten sechs Wochen des nächsten Jahres geplant, können die Pflegeversicherungsleistungen im Ausland auch für insgesamt zwölf Wochen am Stück weiter bezogen werden.
Ersatz- oder Verhinderungspflege
Bei tageweiser Ersatzpflege (über 8 Stunden pro Tag) ruht das Pflegegeld.

