Pflegeversicherung
Pflegeversicherung seit 1995 Erste Reform 1. Juli 2008
Pflegebedürftig sind die Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Nur die Hilfe (-Leistung) bei diesen Verrichtungen zählt in Bezug auf die Einstufung:
Im Bereich der Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung.
Im Bereich der Ernährung
Das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme (Anreichen) der Nahrung.
Im Bereich der Mobilität
Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

