Wann ruht oder endet das Pflegegeld?
Krankenhausaufenthalt
Wenn Pflegebedürftige wegen einer akuten Erkrankung ins Krankenhaus müssen, werden die Zahlungen der Pflegekasse für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eingestellt. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten im Krankenhaus sowie Kosten für eventuelle Rehabilitationsmaßnahmen danach.
Sobald der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, werden die Leistungen der Pflegekasse weiter gezahlt.
Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.
Es gibt allerdings einige Sonderregelungen:
- Für Deutsche, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins europäische Ausland verlegen und auch dort ihre Rente erhalten, werden nur solche Pflegeversicherungsleistungen übernommen, die von der ausländischen Sozialversicherung bezahlt werden.
- Ist der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend, wird das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt. Maximal sechs Wochen lang zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auch für Pflegesachleistungen - allerdings nur, wenn die ständige Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der deutschen Pflegekasse stehen muss, mit auf Reisen geht.
- Wird der Auslandsaufenthalt für die letzten sechs Wochen des einen und die ersten sechs Wochen des nächsten Jahres geplant, können die Pflegeversicherungsleistungen im Ausland auch für insgesamt zwölf Wochen am Stück weiter bezogen werden.
Ersatz- oder Verhinderungspflege
Bei tageweiser Ersatzpflege (über 8 Stunden pro Tag) ruht das Pflegegeld.

