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Weitere Sachleistungen

Ersatz- oder Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, finanziert die Pflegeversicherung für längstens 28 Tage im Jahr eine (professionelle) Ersatzpflegekraft. Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten von maximal 1.510,00 € im Jahr für die sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Der Zeitpunkt der Erteilung einer Pflegestufe ist hierfür unerheblich.

Für die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Dies sollte möglichst vor dem Einsatz einer Ersatzpflegekraft getan werden, ist aber auch noch rückwirkend möglich. Wie hoch der tatsächliche Betrag ist, der für die Vertretung gezahlt wird, hängt von Art und Umfang der Pflege, zeitlichem Aufwand, und Fahrkosten ab. Achtung!

Neben der Kostenübernahme für die Ersatzpflegekraft wird bei Einsätzen über 8 Stunden täglich kein Pflegegeld mehr ausgezahlt. Dagegen werden zusätzliche Sachleistungen durch einen Pflegedienst während der Vertretungspflege in vollem Umfang weiter gewährt. Bei "stundenweiser Ersatzpflege" (unter 8 Stunden pro Tag) bleiben Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung besteht, wenn teilstationäre Tages- oder Nachtpflege nicht in Frage kommt und die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht mehr in erforderlichem Umfang geleistet werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, bei Verhinderung der Pflegeperson, ohne dass eine Ersatzkraft zur Verfügung steht, bei einer kurzfristigen akuten Verschlechterung des Zustandes des Pflegebedürftigen.

Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 1.510,00 € für höchstens vier Wochen stationäre Kurzzeitpflege. Sowohl die Leistungen der Kurzzeitpflege als auch der Verhinderungspflege müssen nicht in vier aufeinander folgenden Wochen genommen werden, sondern sie können auf mehrere kürzere Zeiten im Jahr verteilt werden.

Im selben Kalenderjahr kann sowohl die Kostenübernahme für vier Wochen Kurzzeitpflege als auch für vier Wochen Ersatzpflege in Anspruch genommen werden. Bei einem Ausfall der ständigen Pflegekraft werden also für maximal 8 Wochen im Jahr die Kosten für eine Betreuung durch externe Pflegekräfte übernommen.

Teilstationäre Tages - und Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige auch Anspruch auf Kostenübernahme für teilstationäre Pflege in entsprechenden Einrichtungen.

Die Betreuung in einer Tagespflege bietet sich etwa an, wenn die ständige Pflegeperson erwerbstätig ist und nur abends und am Wochenende die Betreuung übernehmen kann. Die Nachtpflege ist für die Älteren da, die etwa wegen Schlafstörungen, körperlicher oder psychischer Leiden während der Nacht Betreuung brauchen.

Für die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege übernimmt die Kasse monatliche Kosten bis zu folgenden Höchstbeträgen:

Stufe I bis zu 440,00 € monatlich
Stufe II bis zu 1.040,00 € monatlich
Stufe III bis zu 1.510,00 € monatlich
in Härtefällen bis zu 1.918,00 € monatlich

Diese Beträge sollen die während der teilstationären Betreuung anfallenden Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege sowie die Fahrtkosten decken. Für Verpflegung und Unterbringung müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen.

Werden die Höchstbeträge für teilstationäre Pflege nicht voll ausgeschöpft, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Auszahlung von anteiligem Pflegegeld oder Sachleistungen.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu beitragen können, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen.

Während für Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung benötigt werden und bei der Krankenkasse zu beantragen sind, eine ärztliche Verordnung notwendig ist, müssen Pflegehilfsmittel nicht vom Arzt verschrieben werden.

Oft weist schon der Medizinische Dienst bei der Begutachtung auf individuell sinnvolle Hilfsmittel oder technische Hilfen hin. Solche Empfehlungen des Medizinischen Dienstes gelten bei den Pflegekassen automatisch als Anträge.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach SGB XI beinhaltet:

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege.
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene.
  • Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung.
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden.
  • Produkte, die aus hygienischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit ihres Materials nur einmal benutzt werden können, sind beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Windeln, Vorlagen oder saugende Bettschutzeinlagen. Für diese Art von Hilfsmitteln bezahlt die Pflegekasse im Monat bis zu 31,00 €.

Technische Pflegehilfsmittel

Das sind etwa Pflegebetten, Badewannenlifter, Toilettenaufsätze, Hausnotrufsysteme u.v.a.m.. Diese technischen Pflegehilfsmittel sollen laut Gesetz vorrangig leihweise überlassen werden. Die Pflegekassen übernehmen dann die zu zahlenden Leih- oder Anschlussgebühren.

Wohnungsanpassung

Die Pflegekasse gibt Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnraumes, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Zu altersgerechten baulich - technischen Veränderungen in der Wohnung eines Pflegebedürftigen gehören zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche, das Anbringen von Treppenhandläufen, die Installation eines Treppenliftes, die Verbreiterung von Türen, die Beseitigung von Schwellen oder das Herabsetzen von Küchenschränken und Waschbecken.

Allerdings - so schreibt es das Gesetz vor - ist vom Versicherten ein "angemessener Eigenanteil" zu entrichten. Dieser Eigenanteil beträgt nach den Empfehlungen der Pflegekassen zehn Prozent der Kosten für die durchgeführte Maßnahme, wobei jedoch 50 Prozent der monatlichen Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen nicht überschritten werden dürfen.

Was das bedeutet, macht folgendes Rechenbeispiel deutlich:

Kosten der Maßnahme 2.557 €
monatliche Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen 400 €
Eigenbeteiligung (50 % der Bruttoeinkünfte) 200 €
Zuschuss der Pflegekasse 2.357 €

Das Geld von der Pflegekasse wird pro Maßnahme gewährt. Will ein Rollstuhlfahrer alle Türen seiner Wohnung verbreitern sowie hinderliche Schwellen beseitigen lassen, so gilt das Ganze insgesamt nur als eine Maßnahme, selbst wenn der Umbau in mehreren Einzelschritten erfolgt.

Werden später durch eine Verschlechterung des Zustandes des Pflegebedürftigen weitere Umbaumaßnahmen notwendig, dann kann erneut ein Zuschuss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt und bezuschusst werden können, wird in vielen Fällen schon bei der häuslichen Begutachtung durch den MDK festgestellt. Wenn der MDK eine baulich - technische Veränderung empfiehlt, gilt dies bei der Pflegekasse als Antrag.

Schmetterling

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